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TTT – Aufgefallen / Nachgehakt 2: Münchner Kulturjournalisten wirken gegen  Presse – u. Meinungsfreiheit des Online Merker!

07.05.2024 | Themen Kultur

TTT – Aufgefallen / Nachgehakt 2:

Münchner Kulturjournalisten wirken gegen  Presse – u. Meinungsfreiheit des Online Merker!

„Wenn es dem Esel zu wohl wird, geht er aufs Eis!“

Sämtliche Haftung und Verantwortung liegt bei TTT. Keine Haftung des Herausgebers!

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Man kann es durchaus als Zeugnis / Reaktion auf gegenläufige Leser – Akzeptanz von Print- zu Internet – Medien, wie „online – Merker, Klassik begeistert“ u. a. werten, wenn etablierte Münchner Kulturjournalisten, entgegen gesetzlicher Presse – u. Meinungsfreiheit, den Aufstand gegen Berichterstattung im digitalen Medium proben, gegen unliebsame Berichte polemisieren, diese versuchen „wegzubeißen“, da ihnen die Leser „weglaufen“ (+ Werbeeinnahmen u.a.).

Durch entwachsene Meinungshoheit im  Münchner Merkur (Minus von 25,3 % ),     – siehe auch Selbstbeweihräucherung, peinlich vor hier gezeigtem Hintergrund:

 „Studie belegt: Merkur ist ausgewogenstes Medium Deutschlands“

https://www.merkur.de/politik/studie-belegt-merkur-ist-ausgewogenstes-medium-deutschlands-92845569.html

Deutschlandradio, SWR, BR, diversen Printmedien (deren Journalisten haben interveniert), erscheint da manchem im April 24 einfaches Pöbeln probates Mittel seine „ verlorene Unantastbarkeit“ zu beschwören.

„Sehr geehrte Damen und Herren, bislang hielt ich es für besser, Ihre Beiträge zu oben genanntem Thema zu ignorieren. Nachdem nun aber bereits mit Bösartigkeiten und Unterstellungen gearbeitet wird, sehe ich mich gezwungen, vor juristischen Schritten … usw.“

„Mit Verwunderung lese ich im von mir sehr geschätzten Online-Merker einen Kommentar, der gleich drei Kollegen in Misskredit zu bringen versucht … usw.“

Es ging um: „TTT – Kommentar: Münchner Kultur – Print – Größen von SZ, AZ, Merkur / TZ geigen simultan konzertierte Aktion jenseits journalistischer Werte! Oder? und folgende Texte.  (Aussage zu Journalistem als Mitarbeiter der Staatsoper wurde in weiteren Texten ohne Not korrigiert, nur noch als Frage betrachtet. Ungeachtet verweigerter Nachweise, kann man schlicht und großzügig auch mal Glauben schenken, obwohl man normalerweise nie bloße Zurufe zum Fakt erheben sollte.)

https://onlinemerker.com/ttt-kommentar-muenchner-kultur-print-groessen-von-sz-az-merkur-tz-geigen-simultan-konzertierte-aktion-jenseits-journalistischer-werte-oder/

Jeder weitere Begründung / Nachweis / Fakt / Argument zu diesen Behauptungen unterblieb, trotz Nachfrage!

Die gesamten Texte senden wir gern auf Anfrage per Mail an tt.tinn@gmx.de. (Wer mich hier mal wieder beleidigen will, wird zukünftig Fett mit O schreiben!)

In den weiteren Ausführungen konnten die Beleidigten also keinerlei Substanz ihrer Anwürfe vortragen, z. T. aber mglw. Straftatbestände durch diverse straf – und zivilrechtliche Delikte (Anwurf gegen Pressefreiheit, Nötigung durch Androhung juristische Schritte, Herabsetzung, etc.), wobei zweiter Text gemäßigter erscheint.

Gem. erster journalistischer Pflicht, nämlich erstaunliche Umstände am Kulturmarkt einer gebotenen Öffentlichkeit vorzutragen, wurde dies völlig rechtskonform erfüllt, natürlich ohne jede „Liebedienerei“. Angebote zur Gegendarstellung wurde ignoriert.

Auszüge ggf. relevanter Gesetze (nur der „Guten Ordnung halber, jur.“, ohne Rechtsfolgen):

„Die Nötigung (StGB in § 240) ist gekennzeichnet durch den rechtswidrigen Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch die ein bestimmtes Verhalten des

Opfers – das Nötigungsziels (Handlung, Duldung oder Unterlassung) erreicht werden soll.

 Die Behauptung von unwahren Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen, ist stets nach § 4 Nr. 1 UWG – soweit nicht bereits nach § 4 Nr. 2 UWG – unzulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst, die auch im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen ist.

Eine Steigerung der Üblen Nachrede ist die Verleumdung nach § 187 StGB. Behauptet jemand bewusst eine unwahre Tatsache, die widerlegt werden kann, liegt eine Verleumdung vor. „Per Definition ist ausschlaggebend, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat”.

Übertreibungen in der Werbung sind erlaubt. Wichtig ist, dass die Werbung dem Durchschnitts-Verbraucher eindeutig erkennbar ist. Sonst wird die Advertising-Maßnahme als irreführend eingestuft und fällt damit unter die Verbote. … 

Nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden …“

Es wäre nicht gut, wenn wir alle dasselbe dächten; nur weil es verschiedene Meinungen gibt, gibt es Pferderennen“.

Mark Twain (1835 – 1910), eigentlich Samuel Langhorne Clemens, US-amerikanischer Erzähler und Satiriker

Tim Theo Tinn 7. Mai 2024

 

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