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Tim Theo Tinn kolportiert: Gefälschte Inszenierung: Intendanten, politische Dienstherren, Regisseure, Dramaturgen kriminalisieren sich!

Kriminelle oder Verbrecher?

07.04.2019 | Allgemein, Themen Kultur

Tim Theo Tinn kolportiert:
Gefälschte Inszenierung: Intendanten, politische Dienstherren, Regisseure, Dramaturgen kriminalisieren sich! Kriminelle oder Verbrecher?

Grundsätzlich kann eine falsche Inszenierung als rechtswidrig, sogar als Offizialdelikt erkannt werden, dann müsste ein Staatsanwalt aktiv werden, da Rechtspflicht besteht.

Inszenierung bedeutet Auftrag zur Einrichtung und öffentlicher Zurschaustellung von konkret benannten Werken. Wenn szenisch, dramaturgisch vom tatsächlichen Inhalt überhaupt nichts mehr erkennbar ist, entsteht Antagonismus. Dem Auftrag wird nicht entsprochen, es wird nicht inszeniert, sondern dilettiert. Die Bezeichnung Inszenator/ Regisseur verflüchtigt sich oft zum unbedarften Antagonisten, ist somit falsch. Dabei bleibt dahingestellt, ob Beauftragte nicht in der Lage sind, dramaturgisch schlüssig zu arbeiten oder bewusste Verballhornung betreiben

Immer häufiger geraten z. B. Musiktheaterinszenierungen zu eigenständigen mehr oder minder geglückten Dramen, die szenisch nichts mehr mit der Vorlage gemein haben. In normaler Wirtschaft handelt es sich dann um eine Fälschung, um Betrug. Dagegen spricht das Grundrecht der Kunstfreiheit. S. aber auch „Wolfgang Beltracchi“, Fälscher bildender Kunst. Sollte dieses Delikt in darstellender Kunst nicht gelten? Wer behauptet, das Libretto einer Oper zu inszenieren, aber etwas ganz anderes macht, die Vorlage völlig ignoriert, täuscht.

Es werden keine historischen, völlig werktreuen Ausführungen erwartet (s. z.B. werktreu, -fremd, -immanent https://onlinemerker.com/stoffsammlung-fanciulla-zerbrechen-oder-ueberhoehen-werktreu-werkfremd-werkimmanent/). Der Gesetzgeber hat nur Handlungsmacht, wenn ein völlig verändertes Geschehen gezeigt wird.

Dieser schleichende Prozess seit über 30 Jahren hat sich intensiviert. Heute entsprechen viele Inszenierungen nicht mal dem Titel der Vorgabe. Ähnlichkeit hat diese Entwicklung mit vergehendem Gesangsvermögen eines klassischen Sängers, der nötige Stimmpflege/-kontrolle unterlässt, munter drauf los singt, also die Kür erledigt, ohne die fehlende Pflicht stimmtechnischer Übungen über die Jahre seine Qualität verliert.
Intendanten haben die Pflicht zur Kontrolle einer Inszenierungskultur unterlassen und wie es noch zu beweisen gilt, ihren Dienstherren, sich u.a. in Gesetzesferne bugsiert. Inszenierungen sind schleichend immer seichter geworden und zur Unkenntlichkeit mancher Vorlagen mutiert. Dabei werden inszenierende Intendanten nur einmal strafrechtlich, ggf. zweimal zivilrechtlich verfolgt.

Die Kunstfreiheit Art. 5 Abs.3 Grundgesetz BRD findet ihre Einschränkung gem. Bundesverfassungsgericht in der Theorie von der Wechselwirkung. Dies tritt eindeutig bei der Kollision der Kunstfreiheit mit anderen Grundrechten wie z. B. der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz) auf. (Natürlich: Vor Gericht und auf hoher See…. s. praktische Konkordanz, Güterabwägung, etc.). Bleiben wir bei tatsächlicher formaler Gesetzeslage.
Eigentum entsteht durch Kauf eines Wirtschaftsgutes, hier immateriell als Anspruch auf eine Dienstleistung (Eintrittskarte für eine ganz konkret bezeichnete Aufführung) – juristisch entsteht Leistungspflicht. Es besteht Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages eines immateriellen Konsumgutes. Wenn nun die Lieferung des gekauften Produktes nicht erfüllt werden kann, bleiben Rechtsansprüche unerfüllt. Damit eröffnen sich Ersatzansprüche, Entschädigungen, Regress etc., ggf. entsteht aber auch Kriminelles, wenn hier mit Werbung, Prospektierung etc. Irreführung/Täuschung vorliegt.

Auch hier gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, bei unwahren Angaben oder Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks. Es handelt sich um ein übliches Rechtsverhältnis Anbieter zu Käufer

Somit findet die Kunstfreiheit ihre Grenzen in den Freiheiten und Rechtsansprüchen von Menschen, die im guten Glauben immaterielles Eigentum zur visuell akustischen Teilnahme am darstellenden Kunstwerk erworben haben.

Auch Werbeaussagen im Theater sind kaufrechtliche Beschaffenheitsangaben, abweichende Erfüllungen sind Sachmängel gemäß § 434 BGB, mit Gewährleistungsansprüchen aus dem Kaufvertragsrecht. Deliktisch verhalten sich Dramaturgen für Werbung und Ausführende der szenischen Realisierung durch relevante Aktivität.

Aber auch Intendanten und deren Vorgesetzte können z. B. i. R. von Eventualvorsatz verantwortlich gemacht werden. Das ist ein sogen. bedingter Vorsatz, der auch als Form des strafrechtlichen Tatbestandsvorsatzes möglich ist. Dabei finden sich Täter (hier Intendanten etc.) mit der Verwirklichung einer Rechtswidrigkeit ab, ermöglichen diese ernsthaft.

Auch nach dem Ablauf des Urheberschutzes nach §§ 64, 69 UrhG (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), sind also dramatische Werke nicht unbedingt „zum Abschuss“ freigegeben. Die schützenswerten Inhalte kann z. B. Jeder reklamieren, der einen Rechtsanspruch (Kauf einer Karte) auf eine Vorstellung im immateriellen Eigentum hat.

Tim Theo Tinn 8. April 2019

Profil: 1,5 Jahrzehnte Festengagement Regie, Dramaturgie, Gesang, Schauspiel, auch international. Dann wirtsch./jurist. Tätigkeit, nun freiberuflich: Publizist, Regie, Dramaturgie etc. Kernkompetenz: Eingrenzung feinstofflicher Elemente aus Archaischem, Metaphysik, Quantentheorie u. Fraktalem (Diskurs Natur/Kultur= Gegebenes/Gemachtes) für theatrale Arbeit. (Metaphysik befragt sinnlich Erfahrbares als philosophische Grundlage schlüssiger Gedanken. Quantenphysik öffnet Fakten zur Funktion des Universums, auch zu bisher Unfassbarem aus feinstofflichem Raum. Glaube, Liebe, Hoffnung könnten definiert werden).

 

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