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STAATSTHEATER KARLSRUHE: IST DIE „FRAUENPOWER“ RECHTSKONFORM?

13.10.2018 | Themen Kultur

STAATSTHEATER KARLSRUHE: IST DIE „FRAUENPOWER“ RECHTSKONFORM?

Die Zukunft ist weiblich“, schreibt die neue Schauspielchefin Anna Bergmann im Spielplanheft. Frauen seien heute schon emanzipiert, selbstbewusst, in vieler Hinsicht besser gebildet und erfolgreicher als Männer und würden in naher Zukunft die Erde beherrschen. Mehr „Female Power“ aber ist gut für Gesellschaft, CO2-Bilanz und Kunst, und deshalb wird Bergmann die Jubiläumsspielzeit nur mit weiblichen Regisseuren bestreiten… (Quelle: „Frankfurter Allgemeine“)

Frauenoffensive am Staatstheater Karlsruhe: Ausschließlich Regisseurinnen
Alles muss man selbst machen am Karlsruher Theater
Frankfurter Allgemeine

Hallo, Leser des Online-Merker,

 und schon sind diese seltsamen Feministinnen kriminell. Damit verletzen Sie das Grundgesetz zur Gleichberechtigung und Menschenwürde (Grundgesetz Art. 1 u. 3). Tatsächlich handelt es sich aber auch um Amtspflichtverletzungen, die Damen sind im öffentlichen Dienst und sollten daher rausgeworfen werden. Straftat ergibt sich ja durch diese dümmliche Veröffentlichung. Amtsmissbrauch und Verletzung der Grundrechte.

Fragt sich nur aus welchem Abfalleimer diese Heroinen ihre soziale Kompetenz gelöffelt haben. So eine Denke gehört in kein Theater. Die Zukunft ist nicht weiblich – sie ist demokratisch und auf der Basis der Grundrechte und damit  Gleichberechtigungen und Menschenwürde.

Es bleibt die  Frage nach der Qualität der intellektuellen Struktur, wenn solche Menschen völlig naiv  verfassungswidrig und kriminelle publizieren und somit gesellschaftlich untragbar sind. Die leben ja von Steuergeldern.

Grundgesetz Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Geschlecht

Art. 3 Absatz 3 GG verbietet ein Anknüpfen an das Geschlecht. Dieses Verbot erfasst alle Maßnahmen, die Frauen oder Männer ungleich behandeln. Hierfür kommen sowohl unmittelbare als auch mittelbare Ungleichbehandlungen in Betracht. Auch eine geschlechtsneutrale Maßnahme kann eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts darstellen, wenn sie faktisch ein Geschlecht benachteiligt oder bevorzugt.

BGG § 838 ff

Überschreitet ein Amtsträger die Grenzen seiner Amtspflicht, so liegt Amtspflichtverletzung vor.

haftungsrechtlich … von Bedeutung, wenn es sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handelt.

Tim Theo Tinn

 

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